Diese Kategorie befasst sich mit den
gesellschaftspolitischen Aspekten von
»Teilzeitarbeit bzw. -beschäftigung« einschließlich
»Job-Sharing«.
Für die einzelnen Begriffe gibt es
folgende Definitionen: - Teilzeitarbeit ist jede Tätigkeit, bei Beschäftigte mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit eine Arbeitszeit vereinbart haben, deren wöchentliche Dauer geringer als die normale Arbeitszeit ist, die in dem Betrieb für denselben Zeitraum gilt. Nach dem deutschen Teilzeitarbeitsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Teilzeitbeschäftigung bedeutet die Ermäßigung der Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 48 a Beamtenrechtsrahmengesetz).
- Job-Sharing ist die Teilung eines Arbeitsplatzes. Es ist eine Art der Teilzeitarbeit, bei der ein Vollarbeitsplatz mit zwei oder mehreren Arbeitnehmern, die gemeinsam und nach interner Abstimmung die ganztägige Besetzung der Stelle zu gewährleisten haben.
- Altersteilzeit können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) versicherungspflichtig waren, mit Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, besitzen einen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber stockt das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitbeschäftigung individuell um 20 - 30 % auf, so dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des pauschalierten bisherigen Nettoarbeitsentgeltes (Mindestnettobetrag) erhält. Es gibt verschiedene Altersteilzeitmodelle.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.