In dieser Kategorie finden Sie
Links der Dachverbände der
gesetzlichen Unfallversicherungen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Die
gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der deutschen Sozialversicherung eine
Pflichtversicherung, die bei
Unfällen und Berufserkrankungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, eintritt. Die
Beiträge werden allein vom Arbeitgeber entrichtet. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Beiträge nicht bzw. nicht vollständig entrichtet wurden.
Zum versicherten Personenkreis gehören neben
Arbeitern, Angestellten und
Auszubildenden auch
Landwirte, Kinder, die Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, Zivil- und Katastrophenschutzhelfer, Blut- und Organspender.
In Deutschland gibt es folgende Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:
-
Gewerbliche Berufsgenossenschaften-
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen)
-
Feuerwehr-Unfallkassen-
Landwirtschaftliche BerufsgenossenschaftenGrundlage für die
Gesetzliche Unfallversicherung ist das
Sozialgesetzbuch (Teil VII). Die Aufgaben der
Unfallversicherungsträger sind:
- Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Prävention). Sie haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Dabei gehen sie auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach
- Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft der Versicherten (Rehabilitation). Um das Ziel der Rehabilitation, die Wiederherstellung "mit allen geeigneten Mitteln" zu erreichen, werden z.B. eigene medizinische Einrichtungen und Kliniken betreiben.
- Gewährung von Leistungen (Unfallrenten u.a.). Die Unfallversicherungen übernehmen die Kosten für die Heilbehandlung sowie für die berufliche und soziale Wiedereingliederung. Außerdem erhält der Verletzte oder Erkrankte für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein dem Nettolohn entsprechendes Verletztengeld. Bleibt nach Abschluss der Heilbehandlung eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, dann zahlen sie eine Verletztenrente. Sind Versicherte als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gestorben, zahlen sie Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.
Die gesetzlichen Unfallversicherungen in Österreich und der Schweiz haben in etwa identische Aufgaben.