In Deutschland ist die Anlageberatung im Kreditwesengesetz (KWG) in § 1 Abs. 1a Satz 2 wie folgt definiert:
Anlageberatung ist die Abgabe von
persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit
bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Wer
gewerbsmäßig Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf von Finanzdienstleistungsinstrumenten an Einzelkunden abgibt, benötigt aufgrund des im Juli 2007 veröffentlichten Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine
Erlaubnis.
- Berater, die nur hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Investmentfondsanteilen Empfehlungen abgeben, benötigen eine Gewerbeerlaubnis.
- Berater, die hinsichtlich des Kaufs von sonstigen Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) Empfehlungen abgeben, benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).