Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsmakler zum 22.05.2007 grundsätzlich als
erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine
Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.
Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die
Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt,
ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer.
Versicherungsvertreter ist hingegen, wer von einem/mehreren
Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit
betraut ist, gewerbsmäßig
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens. Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind
Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der
Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt
rechtlich zu beraten. (Quelle: DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.)