Nicht jede im Beruf erworbene Erkrankung ist eine
Berufskrankheit. Eine
Berufskrankheit ist vielmehr an
bestimmte Voraussetzungen gebunden. Definition der Berufskrankheit gem. § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII):
- "Berufskrankheiten sind Krankheiten, ...die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (nach § 2,3 oder 6 SBG VII) erleiden". Durch die Bundesregierung werden solche Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnet, "die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ..."
- "Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit ... anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind".
Alles Weitere regelt die
Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dort sind die
Berufskrankeiten in einer Liste genannt. Zu den in der
Berufskrankheitenliste aufgeführten einzelnen
Berufskrankheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Merkblätter veröffentlicht, die vor allem den Ärzten
Hinweise zur Erstattung von Berufskrankheiten-Anzeigen geben. Die Merkblätter enthalten aber auch wichtige Informationen, die von den
Unfallversicherungsträgern und Gutachtern im Berufskrankheitenverfahren beachtet werden sollen.
Als
arbeitsbedingte Erkrankungen sind alle Krankheiten aufzufassen, deren Auftreten mit der
Arbeitstätigkeit in Verbindung steht. Im Gegensatz zu
Berufskrankheiten muss der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit
keine bestimmte rechtliche Qualität erreichen. Eine
arbeitsbedingte Erkrankung ist bereits dann anzunehmen, wenn
bestimmte Arbeitsverfahren, Arbeitsumstände oder die
Verhältnisse des Arbeitsplatzes das
Auftreten einer Gesundheitsstörung begünstigt oder gefördert haben. Die Tatsache, dass eine individuelle körperliche Disposition, altersbedingte Aufbrauchserscheinungen oder außerberufliche Ursachen im Vordergrund stehen und gleichartig beschäftigte Arbeitnehmer daher nicht erkrankt wären, schließt die Annahme einer
arbeitsbedingten Erkrankung nicht aus.
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben zu den Rechtsgrundlagen auf die deutschen Vorschriften beziehen. In den anderen Ländern gibt es vergleichbare Regelungen.