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Hier finden Sie Seiten, die sich mit der Religionsfreiheit nach Artikel 18 der UN-Resolution befassen:

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Quelle: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte / Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
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